Die neue 1. BImSchV sieht u. a. folgende wichtige Änderungen vor:
Der Geltungsbereich der Verordnung wird erweitert. So werden in der neuen Verordnung alle Heizungsanlagen erfasst. Bislang waren in der 1. BImSchV nur Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15 Kilowatt sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als 11 Kilowatt geregelt. In der novellierten Verordnung sind nun bereits alle Anlagen ab 4 Kilowatt berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs 1).
In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes werden für neue Heizungsanlagen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen
- Stufe 1, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle eingehalten werden muss, schreibt für Staub je nach Art des Brennstoffes Grenzwerte zwischen 60 und 100 mg/ m³ vor.
- Stufe 2, die am 1. Januar 2015 beginnen wird, setzt dann einen generellen Grenzwert für Staub in Höhe von 20 mg/m³ fest (vgl. § 5 Abs. 1).
- Wurde die Anlage vor dem 31. Dezember 1994 auf den Markt gebracht, so läuft ihre Übergangsfrist bis einschließlich 31. Dezember 2014.
- Anlagen die zwischen dem 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2004 eingeführt wurden, haben eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2018.
- Für Anlagen die zwischen dem 1. Januar 2005 bis 21. März 2010 auf dem Markt erschienen bzw. erscheinen werden, läuft die Frist bis 1. Januar 2025 (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1).
Neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Kamine werden in die novellierte Verordnung aufgenommen. Bisher waren diese in der 1. BImSchV nicht berücksichtigt.
- Die Novelle sieht nun eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Hierbei wird nachgemessen, ob neue Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade eingehalten werden können. Mit Inkrafttreten der Verordnung (22. März 2010) sind dies die Grenzwerte der Stufe 1 und von 2015 an die Grenzwerte der Stufe 2 der Anlage 4 (vgl. § 4 Abs. 3).
- Anlagen deren Typschilder ein Datum bis einschließlich 31. Dezember 1974 vorweisen, müssen <>bis 31. Dezember 2014 nachgerüstet bzw. außer Betrieb genommen werden.
- Fällt das Datum in den Zeitraum 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984, so läuft die Frist zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2017.
- Für Anlagen mit Datum zwischen 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994, muss die Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2020 erfolgen.




